Speisekarten: Recht & Gesetz
Alles was Recht ist – rund um Speisekarten und Gastronomie. Rechtsgrundlagen, Gesetze, Vorschriften und Verordnungen.
Preisangabenverordnung – Verweis auf den Originaltext des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. – §7 dieser Verordnung ist die rechtliche Anforderung, in allen gastronomischen Betrieben Speise- bzw. Getränkekarten anzubieten:
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser Vorschrift entsprechen.
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – Verweis auf den Original-Text des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben. Sie sind wie folgt anzubringen:
[ … ]
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten
Gaststättengesetz – Verweis auf den Originaltext des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
§6 hat Auswirkungen auf Getränkekarten (Regelung zum Ausschank alkoholhaltiger bzw. alkoholfreier Getränke).
Abgabenordnung – Verweis auf den Originaltext des Bundesministeriums der Finanzen.
Speisekarten müssen nach §147 dieser Verordnung als steuerrechtliche Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln beschrieben werden. Es untersteht dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Gesetzliche Grundlage ist §33 des LMBG. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Rechtsnorm oder Verordnung sondern um eine Orientierungshilfe. (Wikipedia)
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