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Bildrechte an Speisekarten?

Eingetragen am 2007-09-30 17:10 von Thorsten Sommer unter #andererseits.

Ich habe da mal eine Frage zu Bildrechten an Speisekarten: Wenn jemand eine Speisekarte fotografiert und das Foto dann bei Flickr einstellt: Wie wird dann mit den Bildrechten umgegangen? Das Foto zeigt ja nur die Speisekarte. Demnach müsste also beim Ersteller der Speisekarte die Genehmigung zur Veröffentlichung eingeholt werden? Wenn man jetzt aber davon ausgeht, dass Speisekarten Werbematerial sind, die von ihrer Natur aus möglichst vielen Menschen zugänglich gemacht werden sollen, dann sollte diese Genehmigung doch implizit vorliegen, oder? Wenn dem so ist und die Rechte beim Ersteller der Karte liegen, dann kann der Fotograf doch aber keine Rechte mehr gültig machen. Ergo: Fotos von Speisekarten können frei weitergegeben werden? Oder wie, oder doch nicht?

Nachschlagen unter Urheberrecht, Bildrecht und Schöpfungshöhe bringt mich leider nur bedingt weiter.

tags
#speisekarten #recht #medien

Ein Kommentar:

Hallo thSO,

Du hast schon ganz richtig nachgeschlagen. Zuallerst sollte man feststellen, ob das Werk, das du fotografierst, die nötige Schöpfungshöhe hat - das ist bei handwerklich erstellten Produkten nur schwer zu erreeichen, da man nicht grundsätzlich von einer künstlerischen Intention ausgehen kann. Wichtig für die Schöpfungshöhe ist, dass man etwas außergewöhnliches schafft, das über die handwerkliche Qualität hinaus geht. Diese Entscheidung trifft im Zweifel ein Gericht.

Unter diesen Gesichtspunkt fällt nicht nur die Speisekarte als Gesamtprodukt, sondern auch die darin verwendete Typografie, Illustrationen und Texte - für all diese Elemente ist es aber enorm schwer einen Urheberrechtsschutz zu erlangen. Anders bei den in der Speisekarte verwendeten Fotos: Jedes Lichtbild, egal welcher Qualität, ist automatisch urheberrechtlich geschützt.

Fotografierst du nun eine Seite der Speisekarte, auf der ein Foto gedruckt ist, kann man von einer Urheberrechtsverletzung sprechen.

Nun könnte man noch die Speisekarte als Geschmacksmuster, oder bei einer besonders raffinierten Konstruktion als Gebrauchsmuster eintragen. Das soll aber dann wohl eher ein Abkupfern bei anderen Restaurants verhindern.

Denkbar wäre auch der Schutz durch das Markenrecht, zum Beispiel in Form einer Wort- und Bildmarke. Aber auch das sollte ein Abfotografieren der Karte nicht verhindern können - schließlich wird die Marke von dir ja nicht für deine eigenen Produkte genutzt.

Schließlich gäbe es noch die Möglichkeit im Rahmen des Hausrechts gegen den Fotografen vorzugehen - denn das Foto von der Speisekarte wurde sicher nicht außerhalb des Restaurants geschossen. Hierzu müsste das Restaurant aber das Fotografieren ausdrücklich verbieten. Außerdem könnte das Restaurant dann auch nur gegen den Fotografen vorgehen und ihn wegen dieses Deliktes anzeigen - die übrigen Multiplikatoren, die das fotografierte Bild weiterverbreiten (Emails, Blogs, Google Bildersuche etc.), könnten nicht mehr belangt werden.

Im Ergebnis sollte es sehr schwer werden, jemanden wegen des Abfotografierens einer Speisekarte zu belangen. Mehr noch: Der Fotograf der Speisekarte erhält für sein Bild automatisch Urheberrechtsschutz und hat demnach mehr Rechte an seinem Bild, als der Eigentümer der Speisekarte. So könnte der Fotograf der Speisekarte gegen die Verbreitung seines Bildes stärker vorgehen, als der Eigentümer der Speisekarte selbst.

Da ich kein Anwalt bin, handelt es sich bei meiner Einschätzung natürlich nicht um eine anwaltliche Beratung und kann und soll diese auch nicht ersetzen.

Gruß,
Matthias

PS: Für valide anwaltliche Einschätzungen kann ich frag-einen-anwalt.de sehr empfehlen.

Matthias, 2008-03-15 17:10