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Speisekarten-Quiz – Auflösung IX

Eingetragen am 2007-03-26 23:36 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Diesmal war es wirklich ziemlich einfach und die falsche Gebindegröße sprang sofort ins Auge. Den von Guido zurecht angemerkten Rechtschreibfehler hatte ich geflissentlich ignoriert. – Offen bleibt die Frage, was der Wirt dieses Betriebes wohl macht, wenn der erste Gast wirklich auf einem 0,2l-Glas der genannten Spirituosen für den angegebenen Preis besteht. ;-)

tags
#speisekarten #unterhaltung

Ein Kommentar:

Wenn ein Gast darauf bestehen sollte, koennte ihm der Gastwirt sagen, dass eine Speisekarte dem Gast nur die Moeglichkeit bietet zu bestellen. Diese Bestellung des Gastes ist juristisch ein sogenanntes "Angebot" und kann vom Gastwirt akzeptiert oder abgelehnt werden. Er braucht juristisch nicht einmal einen Grund zu nennen, warum er es ablehnt.

Anders sieht es aus, wenn der Gastwirt etwa bei Familienfeiern ein Angebot ueber ein Menue macht und zusagt, bestimmte Speisen zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Menge (Portionen) zu servieren. Dann schuldet er diese Portionszahl in einer Standardqualitaet ohne Verspaetung. Wird das Essen zu spaet serviert, kann der Gast den Preis mindern oder bei grossen Verspaetungen auch die Annahme verweigern, woanders essen gehen und den Mehrpreis als Schadenersatz geltend machen. Ob die Qualitaet genuegt, laesst sich schoen streiten. So landete ein Streit, ob ein Sauerbraten konform gewesen ist, vor einem Amtsgericht. Siehe dazu http://www.n-tv.de/296776.html

Macht ein Gastwirt bei einem solchen Angebot einen Fehler, etwa dass er sichs vertippt, kann er unter Umstaenden sich weigern. Es handelt sich dabei um einen "Angebotsirrtum" nach §119/I BGB 2. Alternative. Aber dann muss er seinen Irrtum sofort nach Erkennen korrigieren und den Gast unverzueglich informieren.

Zurueck zur Ausgangsfrage: Wenn der Gast die 0,2 Liter Spirituosen getrunken haette und sowohl der Gast wie auch der Gastwirt den Irrtum des Gastwirts erst danach entdeckt haetten (etwa wenn es ans Bezahlen geht), kann der Gastwirt das Geschaeft anfechten. Ihm steht, wenn er anfechtet, aber nur ein Schadenersatz zu in Hoehe der Liefer- und Lagerkosten, in diesem Fall der Wareneinsatz der Spirituose und nicht der Preis fuer 10 Schnaepse á 2 cl. Bei den ueblichen hohen Aufschlaegen bei Spirituosen, duerfte der Schadenersatzanspruch sich kaum vom verzeichneten Preis unterscheiden.

Gerhard Schoolmann, 2007-03-27 14:53