Speisekarten-Blog

Nicht mehr ganz aktuell

Eingetragen am 2016-09-07 18:46 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Nicht mehr ganz aktuell, wenn es auch zum Vintage-Look des Betriebes passt.

Österreich in Panik – die LMIV kommt

Eingetragen am 2014-10-26 10:45 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Ausatmen, liebe Österreicher. Ich glaube, dass ihr bezüglich der LMIV hyperventiliert:

Die Gästeinformation kann auf zwei Wegen passieren: wie von der EU vorgesehen schriftlich neben jedem Gericht auf der Speisekarte. Was aber, wie WK-Gastro-Obfrau und Haubenwirtin Barbara Krenn betont, "oft telefonbuchdicke Speisekarten zur Folge hätte, die bei jeder kleinen Zutat-Änderung neu ausgedruckt werden müssten".

[ via: Kleine Zeitung ]

So heißt es in den „Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ der Europäischen Union (PDF, 228KB) unter anderem:

Im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise könnte durch einzelstaatliche Maßnahmen festgelegt werden, dass genaue Informationen zu Allergenen/Unverträglichkeiten von Stoffen, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines nicht vorverpackten Lebensmittels verwendet wurden, dem Verbraucher auf Nachfrage zur Verfügung gestellt werden können, vorausgesetzt der Lebensmittelunternehmer weist an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft darauf hin, dass solche Informationen auf Nachfrage erhältlich sind. Hierdurch würden Verbraucher bereits darauf aufmerksam gemacht werden, dass es beim nicht vorverpackten Lebensmittel zu Problemen mit Allergenen/Unverträglichkeiten kommen kann und dass entsprechende Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind.

Wie schon beschrieben, sehe ich derzeit noch keinen Anlass zur Veranlassung.

Keine Angst vor der LMIV

Eingetragen am 2014-02-17 20:59 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.
Flag of Europe

Buh! Die neue Lebensmittel-Informationsvorschrift, kurz LMIV, der Europäischen Union (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) tritt in Ende 2014 in Kraft. – Bevor jetzt Panik beim Speisekarten erstellen ausbricht (wie an manchen Stellen im Web schon geschehen), erstmal in Ruhe durchlesen und herausfinden, was der normale Feld-, Wald- und Wiesen-Gastronom davon hat:

Zitate aus der Verordnung (Fettungen von mir):

Artikel 1, Absatz 3: Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Ver­braucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbie­ter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

Aha, wenn man denn weiß, wer „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ ist:

Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe d: „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung“ Einrichtungen je­der Art (darunter auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände) wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Kran­kenhäuser oder Catering-Unternehmen, in denen im Rah­men einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch den Endverbraucher zubereitet werden;

Ok, demnach besteht Informationspflicht in der Gastronomie wie folgt:

(1) Schreibt das Lebensmittelinformationsrecht verpflichtende Informationen über Lebensmittel vor, so gilt dies insbesondere für Informationen, die unter eine der folgenden Kategorien fal­len:

a) Informationen zu Identität und Zusammensetzung, Eigen­schaften oder sonstigen Merkmalen des Lebensmittels;

b) Informationen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur sicheren Verwendung eines Lebensmittels. Hierunter fallen insbesondere Informationen zu

i) einer Zusammensetzung, die für die Gesundheit be­stimmter Gruppen von Verbrauchern schädlich sein könnte;

ii) Haltbarkeit, Lagerung und sicherer Verwendung;

iii) den Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere zu den Risiken und Folgen eines schädlichen und gefähr­lichen Konsums von Lebensmitteln;

c) Informationen zu ernährungsphysiologischen Eigenschaften, damit die Verbraucher — auch diejenigen mit besonderen Ernährungsbedürfnissen — eine fundierte Wahl treffen kön­nen.

Hier könnte die Deklarationsfetischisten schon mal vorab in Jubel ausbrechen, aber bitte nicht zu früh freuen:

Artikel 12, Absatz 5: Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

In dem es dann zu nicht vorverpackten Lebensmitteln (dem Normalfall in der Gastronomie) heißt:

Artikel 44, Absatz 1: Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Ver­kauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Ver­kaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so

a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;

b) sind die Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht ver­pflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

Was denn nun? Zur Sicherheit hier Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c:

Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe c: alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungs­hilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Er­zeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;

Da haben wir also wieder die klassischen Zusatzstoffe (inklusive Allergene). Ergo: Keine wirkliche Veränderung zu heute.

Aber da gibt es ja auch noch den „Gummiparagraphen“:

Artikel 4, Absatz 2: Bei der Prüfung, ob verpflichtende Informationen über Lebensmittel erforderlich sind, und um Verbraucher zu einer fundierten Wahl zu befähigen, ist zu berücksichtigen, ob ein weit verbreiteter, eine Mehrheit der Verbraucher betreffender Bedarf an bestimmten Informationen besteht, denen sie erheb­liche Bedeutung beimessen, oder ob Verbrauchern durch ver­pflichtende Informationen nach allgemeiner Auffassung ein Nut­zen entsteht.

Und spätestens jetzt würde ich mich als Gastronom ganz entspannt zurücklehnen und abwarten, was die Rechtsprechung in den kommenden Monaten für weitere Stilblüten treibt. Denn was eine „Mehrheit der Verbraucher“ ist, lässt sicherlich hinreichend Spielraum für die Rechtsverdreher.

Stiftung Warentest auf dünnem Eis

Eingetragen am 2013-12-25 18:45 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Wer an die Stiftung Warentest als seriöse Institution glaubt, sollte diese Haltung noch einmal überdenken. Denn wer solche Behauptungen unter reißerischem Titel auf Boulevardzeitungsniveau und unbelegt verbreitet, hat womöglich ein Zuverlässigkeitsproblem.

Statt Wirtshausparolen gelten in der Gastronomie nämlich Recht, Gesetz und darauf basierende Urteile. Diese allerdings werden von Stiftung Warentest überhaupt nicht beschrieben.

Statt Rechtssicherheit werden Plattitüden und Allgemeines aufgesammelt: Hygieneampel und Lebensmittelkontrolle sind weder neu, noch haben sie etwas mit den Rechten von Gastronomiebesuchern zu tun. – Das schmutziges Geschirr ausgetauscht wird, sollte vor allem guter Ton sein. Anderenfalls sitzt man im völlig falschen Betrieb. – Wie immer gilt: Schwarze Schafe gibt es in jeder Branche. Daraus ein „Recht“ abzuleiten, Gastronomen ganz generell abzustrafen (aus nachvollziehbaren Gründen oder schlicht weil es einem nicht geschmeckt hat), grenzt an Volksverdummung.

Tatsache ist und bleibt: Wer in der Gastronomie eine Bestellung aufgibt, geht einen Werkvertrag ein. Und wie bei jedem Werkvertrag sind damit auch Risiken verbunden. Dass man einfach „aufstehen und gehen“ dürfe, widerspricht schlicht geltendem Recht.

PS: An der Länge dieses Eintrages und den fehlenden Zitaten erkennt man, dass ich mich über den Schwachsinn ziemlich aufgeregt habe ;-)

Kleine Karte beim Blauen Riesen

Eingetragen am 2013-10-23 21:19 von Thorsten Sommer unter #blogging.

Ich selbst betrete IKEA-Läden wenn überhaupt nur zielgerichtet und nutze die kürzest möglichen Wege. Hunger kommt da selten auf. Trotzdem gehört es wohl zur Allgemeinbildung die „sagenhaften“ Fleischbällchen des Konzerns mindestens einmal gekostet zu haben. Dann liest sich auch die Entstehungsgeschichte der IKEA-Restaurants plötzlich ganz nett. Und man erfährt nebenbei, dass auch die Großen ihre Speisekarten mit Sinn und Verstand aufbauen:

"Wir haben uns für fünf Gericht entschieden, weil man in einem Geschäft, in dem an einem Samstag 5000 Kunden bedient werden sollen, nicht 25 Sachen auf der Karte stehen haben kann", sagte Hullberg, der später bei Ikea aufhörte. "Das funktioniert nicht. Die Mitarbeiter haben nicht genug Zeit, um das Essen zu holen und es gibt zu viele Vorräte."

[ via: Süddeutsche.de/WSJ.de (u. a.) ]

Wer hätte das gedacht – mein Plädoyer für kleine Karten wird auch hier erhört. Und das aus wirtschaftlichen Gründen. So weitermachen.

Kochen ohne Zusatzstoffe

Eingetragen am 2013-05-17 20:52 von Thorsten Sommer unter #web-tipps.

Der beste Tipp, um Zusatzstoffangaben auf Speisekarten zu vermeiden (die ja gesetzlich vorgeschrieben sind): Kochen ohne Zusatzstoffe. Dazu gibt es auch eine Seite unter dem Titel Kochen minus E. Reinschauen lohnt sich.

Restaurantgäste bewerten – gute Idee!

Eingetragen am 2013-03-06 10:29 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Dass auch der Service mal die Gäste kritisieren darf, war mir schon immer sympathisch. Auf eine Umsetzung wie die folgende habe ich daher schon eine ganze Weile gewartet:

Anstatt Bewertungen von Gästen – vielleicht gar anonym – in Internetportalen zu lesen, dreht es den Spieß um. Es bewertet Gäste gegen Ende des Restaurantbesuchs.

Bei guter Führung des Gastes ;-) finden sich auf der Rechnung unerwartete Positionen wie freundliches Lächeln, herzlicher Gast, ihre nette Art oder Bewertung im www, jeweils versehen mit Rabatten.

[ via: gumia.de ]

Das Schöne daran: Das Gute zu loben ist eine in Deutschland eher seltener gefrönte Tugend. Mir ist Idee und Umsetzung, wie schon gesagt, höchst sympathisch.

Lizensierte Speisekarten?

Eingetragen am 2013-01-19 12:04 von Thorsten Sommer unter #gastronomie.

Tja, welchem Lizenzmodell unterliegen eigentlich Speisekarten? Und welche Lizenzmodelle müssen bei der Erstellung von Speisekarten beachtet werden? Gute Fragen … Versuch einer Annäherung:

Zunächst einmal sind alle gastronomischen Betriebe gesetzlich verpflichtet, öffentlich über ihr Angebot zu informieren (gemäß PAngV). Meinem laienhaften Verständnis nach wären sie damit amtliche Werke und daher gemeinfrei. (Was meinen die Juristen dazu?!)

Und selbst wenn die Karten dieser Definition nicht entsprächen, haben die Betriebe ein vitales Interesse an der zweiten Grundfunktion jeder Karte: Der Information zu Angebot und Betrieb – als Marketing-Instrument also. In diesem Sinne ist also davon auszugehen, dass die Betriebe gleichzeitig ein hohes Interesse daran haben (sollten), dass ihre Karten von möglichst vielen Menschen gelesen werden.

Gleichzeitig stecken in Speisekarten jedoch teilweise erhebliche Investitionen. Eine Karte ungefragt mitzunehmen ist daher nicht einfach nur schlechter Stil, sondern im Zweifelsfall Diebstahl.

Außerdem wirken bei der Erstellung von Speisekarten meistens mehrere Personen oder sogar Betriebe zusammen. Neben dem Gastronomen sind evtl. Texter, Grafiker, Photographen oder Redakteure an der Erstellung der Karte beteiligt. Deren Zulieferungen unterliegen dann ebenfalls Lizenzmodellen bzw. Urheberrechten. (Die vor dem ersten Auslegen der Karte geklärt sein müssen – natürlich inklusive eventuell fälliger Lizenzgebührenzahlungen.)

Hmmm … insgesamt noch nicht wirklich erhellend. Aber vielleicht weiß einer meiner Leser ja mehr?!

Gastwirtpfandrecht

Eingetragen am 2013-01-11 20:06 von Thorsten Sommer unter #andererseits.

Schon gewusst?

Das Gastwirt- und Hotelierpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, das dem Gastwirt als Sicherheit für seine fälligen Forderungen gegen Gäste zusteht und sich auf die von den Gästen eingebrachten Sachen erstreckt. Der Gastwirt oder Hotelier darf den bei Nichtbezahlung drohenden Vermögensnachteil durch Pfändung der vom Gast eingebrachten Sachen ausgleichen.

[ … ]

Der Gastwirt hat jedoch das Recht, im Rahmen der Notwehr auch mit Gewalt die Mitnahme der gepfändeten Sachen durch den Gast zu verhindern (§ 32 StGB).

[ via: Wikipedia ]

Also immer besser liquide sein, wenn man eine Gaststätte oder ein Hotel betritt ;-)

Mixology sagt …

Eingetragen am 2011-12-10 17:14 von Thorsten Sommer unter #gastrosophie.

… das Siebenschläfer in Braunschweig sei eine empfehlenswerte Bar – in Niedersachsen bzw. im Mixology Bar Guide 2012 – Nun, das kann ich bestätigen ;-)

Und eben jene Bar bildet auch die fotografische Grundlage für das Titelbild eben jenes Mixology Bar Guides 2012. (BTW: Ich kann mich noch gut an den Abend mit Helmut hier erinnern ;-)). Insider bemerken allerdings, dass das Foto aus dem Siebenschläfer spiegelverkehrt einmontiert wurde. Tsk, tsk. ;-))

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