Funktionale Regeln
Hier ein Auszug aus den geltenden Vorschriften für die Funktionen von Speisekarten.
Weiterführende Links zu Verordnungen, Rechten und Gesetzen finden sich bei den Speisekarten-Links.
Speisekarten müssen als steuerrechtlich relevante Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Alle angebotenen Speisen müssen preislich ausgezeichnet sein (Inklusivpreise).
Restaurants und Speisegaststätten müssen dem Gast Gelegenheit geben, dass er an der Außenfront, also bereits vor dem Betreten der Gasträume, in einen Auszug der Speisekarte mit den wichtigsten Gerichten Einsicht nehmen kann. Die Speisekarte im Außenaushang muß gut leserlich und mit Datum versehen sein.
Speisekarten müssen in hinreichender Zahl vorhanden sein.
Die Speisekarte ist ein festes Angebot. Ausgehende Gerichte müssen sofort gestrichen werden.
Dem Gast ist auf Wunsch die Speisekarte in die Hand zu geben. Wenn der Gast beim Bezahlen die Karte nochmals verlangt, so ist ihm diese ebenfalls zu überlassen.
Schnellimbißbetriebe, Stehausschankbetriebe, Straußenwirtschaften und Berghütten dürfen statt Speisekarten auch Tafeln oder Schilder verwenden, auf denen die Speisen preislich ausgezeichnet dem Gast angeboten werden.
Das Wort Diät darf nur auf der Speisekarte erscheinen, wenn tatsächlich ein diätetisch geschulter und geprüfter Koch oder eine staatlich geprüfte Diätassistentin die Verantwortung und Aufsicht für die Zubereitung dieser Speisen voll übernimmt. Die gesetzlichen diätischen Vorschriften müssen bei allen Gerichten eingehalten werden.
Formell sind noch weitere Regeln zu beachten. Dazu später mehr ...